Rekalibrierung der Zinszusatzreserve
14. Dezember 2015
Die Stornowahrscheinlichkeit wirkt sich auf die Anwartschaftszeit, die Kapitalwahlwahrscheinlichkeit auf Verträge, die rentennah oder in der Rentenbezugszeit sind, aus: Eine ZZR wird nur für die Verträge benötigt, die nicht vorher aus dem Bestand ausscheiden. Die berechnete Höhe der ZZR wird dementsprechend herabgesetzt. Die Festlegung der Kapitalwahl- und Stornowahrscheinlichkeiten hat realitätsnah zu erfolgen und aktuelle Entwicklungen in den Beständen zu berücksichtigen. So ist mit einer im Niedrigzinsumfeld reduzierten Stornowahrscheinlichkeit für Verträge mit einem hohen Garantiezins auszugehen.
Insgesamt erscheint die von der BaFin gegebene Möglichkeit als ein erster Schritt, die Last durch die ZZR für die Lebensversicherungsunternehmen abzumildern. Der Referenzzins, der perspektivisch weiter nachgeben wird, bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der Aufwand neuer vom Referenzzins betroffener Rechnungszinsgenerationen (im Jahresabschluss 2015 ist die Rechnungszinsgeneration 3,0% erstmals betroffen) wird – abhängig vom Versicherungsbestand – den möglichen Effekt der Berücksichtigung von Kapital- und Stornowahrscheinlichkeiten aufwiegen. Die große Entlastung für die Lebensversicherungsunternehmen bleibt damit vorerst aus.
Bei derzeit nur noch 2,88% Referenzzins wird jetzt jedes Unternehmen intensiv überlegen, wie sich die Last der ZZR seriös abmildern lässt, sagt Wolfgang Stöberl, Bereichsleiter Mathematik der HBA-Consulting AG.
Wir unterstützen Sie bei den anstehenden Anpassungen bei der Ermittlung der ZZR sowie dem Genehmigungsprozess bzw. der Kommunikation mit der BaFin. Frau Nicole Kistermann steht Ihnen als Ansprechpartnerin unter +49 241 400 5039 0 oder per E-Mail n.kistermann@hba-consulting.de zur Verfügung.
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