Änderungen bei Riester durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Der Bundesrat hat am 07.07.2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ohne Änderungen akzeptiert, sodass die HBA-News vom 09.06.2017 zur betrieblichen Altersversorgung unverändert gelten. Aus dem Gesetz ergeben sich auch einige Änderungen, die die Verwaltung der Riesterverträge betreffen, welche im Folgenden kurz dargestellt werden:
- Anpassung der Grundzulage ab dem Kalenderjahr 2018 von 154 € auf 175 €
- Dokumente und Systeme, in denen die Höhe der Grundzulage verwendet bzw. dargestellt wird, müssen entsprechend angepasst werden.
- Da nicht gleichzeitig der Förderhöchstbetrag angepasst wurde, werden häufiger – bei unveränderter Eigenbeitragszahlung – Überzahlungen auftreten, so dass mehr Fälle auftreten werden, bei denen auch ungefördertes AV-Vermögen entsteht.
- Für Neuverträge darf das Recht des Anbieters auf Kleinbetragsabfindung nur dann vereinbart werden, wenn gleichzeitig dem Kunden das Recht eingeräumt wird, den Auszahlungszeitpunkt auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zu verschieben.
- Für das Neugeschäft müssen die Bedingungen entsprechend angepasst und nachzertifiziert werden.
- Steuerliche Behandlung der Kleinbetragsabfindung
- Eine Auszahlung einer Kleinbetragsabfindung im Kalenderjahr nach dem vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase stellt keine schädliche Verwendung mehr dar.
- Diese Regelung gilt auch für Bestandsverträge.
- Bei der Besteuerung der Kleinabfindungsbetrags wird zukünftig die 5-tel Regelung angewendet. Dafür muss der Anbieter in den Rentenbezugsmitteilungen solche Abfindungen gesondert kennzeichnen. Der Datensatz MZ01 muss dafür angepasst werden.
- ZfA-Kommunikation/ Zulagenprozesse
- In Zukunft haftet der Anbieter auch für entgangene Steuern, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Datensätze nicht, nicht korrekt oder nicht vollständig übermittelt hat.
- Für die Übermittlung der Daten für das Wohnförderkonto ist nun eine Frist von zwei Monaten festgelegt worden.
- Die vorhandenen Prozesse sollten geprüft und ggf. optimiert werden, um die gesetzlichen Pflichten fristgerecht einzuhalten.
- Verbesserungen für Riester-Leistungen
- Keine KV/PV-Beitragspflicht für betriebliche Riester-Renten in Leistung.
- Es gibt künftig einen Freibetrag für laufende Riester-Leistungen. Bis zu 202€ werden nicht auf den Hartz-IV-Satz angerechnet.
Sie möchten sich gerne zu diesem Thema austauschen? Sprechen Sie Frank Dittmar unter 0241-40050390 oder per Email f.dittmar@hba-consulting.de an.