Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) passiert Bundestag am 01.06.2017

Nach Zustimmung des Bundesrates wird das BRSG zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Die wichtigsten Neuerungen für LVUs im Überblick:

  • Nahles-Rente: Das neue Sozialpartnermodell erlaubt durch Tarifverträge eine reine Beitragszusage („pay and forget“) als neuen Durchführungsweg. Eine Garantie darf für dieses neue Model nicht gegeben werden, stattdessen wird eine Zielrente vereinbart.
  • Neue Arbeitgeberbeteiligung: Finanziert sich die bAV durch Entgeltumwandlung, müssen 15% vom Arbeitgeber zusätzlich an die jeweilige Versorgungseinrichtung abgeführt werden, soweit er dafür Sozialabgaben eingespart hat. Diese Regel gilt ab 2019 zuerst für neue Verträge, wird aber für alle schon bestehenden Entgeltumwandlungen ab 2022 wirksam und ist tarifdispositiv (d.h. dies kann von den Tarifparteien anders vereinbart werden).
  • Neue Förderung bAV für Geringverdiener: Zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsentgelt von bis zu 2200€ einen Betrag zwischen 240€ und 480€ in eine Betriebsrente ein, so erhält er 30 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags durch Verrechnung der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Bei diesem Produkt darf keine Zillmerung vorgenommen werden; die Vertriebskosten müssen über die gesamte Zahldauer verteilt werden.
  • Opting-Out: Die Tarifparteien dürfen künftig eine automatisierte Entgeltumwandlung vereinbaren.
  • Neue Höchstbeträge für bAV: In Zukunft können bis zu 8% (bisher 4%) der BBG West steuerfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Der sozialversicherungsfreie Anteil bleibt bei 4% bestehen.
  • bAV-Riesterrente: Die Riesterförderung über bAV wird der privaten gleichgestellt (es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistung gezahlt werden). Außerdem steigt die Grundzulage von 154€ auf 175€.
  • Freibetrag bei Grundsicherung: Es gibt künftig einen Freibetrag für laufende bAV-Leistungen. Bis zu 202€ werden nicht auf den Hartz-IV-Satz angerechnet.

Unser Fazit:

Das Tarifpartnermodell mit Zielrente und die neuartige Förderung für Geringverdiener bieten Gestaltungsmöglichkeiten für die Produktentwicklung. Der neue zusätzliche Arbeitgeberbeitrag von 15% des bisherigen Umwandlungsbetrags bringt für bestehende bAV-Verträge mit Entgeltumwandlung eine herausfordernde Aufgabe, denn die notwendige Erhöhung sollte keinesfalls in hochverzinsten Altprodukten, die sofort eine Zinszusatzreserve verlangen, erfolgen.

Auch die Anhebung der Höchstbeiträge bietet Gelegenheit für Aktionen, am besten mit modernen bAV-Produkten ohne Garantiezins.

Sie möchten sich gerne zu diesem Thema austauschen? Sprechen Sie Frank Dittmar unter 0241-40050390 oder per Email f.dittmar@hba-consulting.de an.

 

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